Auch 2019 gibt es neue Regelungen im Bereich Vermietung. Ein kurzer Überblick zeigt, was sich künftig ändert.
Senkung der Umlage für Modernisierungskosten
In der Vergangenheit konnten Sie als Vermieter elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen. Dies ändert sich jetzt. Seit diesem Jahr sind es nun nur noch acht Prozent. Das soll Wohnen bezahlbar machen und weitere Mietpreis-Erhöhungen einschränken.
Neue Bußgelder bei missbräuchlicher Weise
Was zuvor nur für angespannte Märkte wie München, Hamburg und Berlin gedacht war, wird nun auf ganz Deutschland bezogen. Sollte ein Gericht es als erwiesen ansehen, dass Maßnahmen „in missbräuchlicher Weise“ genutzt werden, um Mieter aus der Wohnung zu drängen, drohen nun Geldbußen. Diese belaufen sich auf bis zu 100.000 Euro.
Grenzen bei der Renovierung
Die Kappungsgrenze für Sanierungsmaßnahmen tritt in Kraft: Innerhalb von sechs Jahren dürfen pro Quadratmeter nur maximal drei Euro verlangt werden. Lag die Quadratmetermiete zuvor unter sieben Euro (kalt), so dürfen Sie diese sogar nur um jeweils zwei Euro erhöhen.
Mehr Transparenz für Mieter
Fällt Ihre Immobilie unter die Mietpreisbremse, so müssen Sie ab 2019 künftig neuen Mietern mitteilen, was deren Vormieter für die Wohnung gezahlt haben. Liegt dem Mieter die Erklärung nicht vor, kann es als Verstoß gegen die Auskunftspflicht gelten. Der Mieter kann mit einer Rüge die Auskunft zur zulässigen Miete verlangen. Die zulässige Miete ist erst ab Nachholung der Auskunft fällig. Bei einem Verstoß kann dem Vermieter eine Anzeige wegen Bereicherung drohen.
Aktuelle Mietpreisbremse
Die Miete darf zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen.
Ausnahmen:
1. Die Miete darf bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden, wenn diese höher als die nach § 556d zulässige Miete ist. Dabei werden Mietminderungen und einem Jahr vor Vertragsabschluss mit dem Vormieter vereinbarte Erhöhungen nicht berücksichtigt (1.§ 556 e Abs.1 BGB).
2. Bei Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 555b BGB in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses: Nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete darf um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1–3 BGB und § 559a Abs. 1–4 BGB ergeben würde.
3. Auf Wohnungen, die nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt oder vermietet werden
(§ 556f S.1 BGB).
4. Nach erfolgter Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f S. 2 BGB).
Nächster Schritt: verschärfte Mietpreisbremse
Viele Fachleute und Politiker sehen die Mietpreisbremse als gescheitert an. Diese soll nun daher 2019 verschärft werden, insbesondere durch eine Reform der Mietspiegel. Denn die Regelung lautete ja, dass eine Miete unter der Mietpreisbremse nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Doch diese war in den letzten Jahren ebenfalls rasant gestiegen. Wie genau die Reform aussehen soll, steht noch nicht fest.
Ein Beitrag aus den „Stadtteil News“ – publiziert von Duken & v. Wangenheim